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   BGH, 09.11.1995 - V ZB 23/95   

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https://dejure.org/1995,14858
BGH, 09.11.1995 - V ZB 23/95 (https://dejure.org/1995,14858)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1995 - V ZB 23/95 (https://dejure.org/1995,14858)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1995 - V ZB 23/95 (https://dejure.org/1995,14858)
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  • BGH, 16.05.1991 - III ZB 1/91

    Keine Wiedereinsetzung bei irrtümlicher Rücknahme fristgerechter Berufung

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 23/95
    Daran könnte es hier deswegen fehlen, weil der Kläger ursprünglich wirksam Berufung eingelegt hatte und das Rechtsmittel - und zwar insgesamt - erst nach Ablauf der Berufungsfrist durch Zurücknahme (§ 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO) verlor (für Unanwendbarkeit der §§ 233 ff ZPO in diesem Fall BGH, Beschl. v. 16. Mai 1991, III ZB 1/91, NJW 19.01.2839; zust. Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 515 Rdn. 9; vgl. auch BGH, Beschl. v. 25. September 1990, 4 StR 204/90, BGHR StPO § 302 Rücknahme 2).
  • BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65

    Mehrfache Berufung

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 23/95
    Allerdings wird man einem Berufungskläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann nicht grundsätzlich verwehren können, wenn die Berufung vor Fristablauf zurückgenommen wurde, so daß eine erneute Berufungseinlegung möglich ist (BGHZ 45, 380, 382 f), vom Berufungskläger aber unverschuldet versäumt wird.
  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZR 592/80

    Versäumung - Rechtsmittelfrist - Verschulden - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 23/95
    So hat auch der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 26. November 1980, IVb ZR 592/80, NJW 1981, 576), freilich in einem besonderen Fall der Zurücknahme auf Anregung durch das Gericht, ohne weiteres angenommen, daß bei Zurücknahme einer Berufung auch nach Ablauf der Frist des § 516 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich möglich ist (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1989, IVb ZB 106/89, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelrücknahme 1).
  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 204/90

    Revisionsantrag bei Anfechtung des Urteils durch Mitangeklagten - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 23/95
    Daran könnte es hier deswegen fehlen, weil der Kläger ursprünglich wirksam Berufung eingelegt hatte und das Rechtsmittel - und zwar insgesamt - erst nach Ablauf der Berufungsfrist durch Zurücknahme (§ 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO) verlor (für Unanwendbarkeit der §§ 233 ff ZPO in diesem Fall BGH, Beschl. v. 16. Mai 1991, III ZB 1/91, NJW 19.01.2839; zust. Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 515 Rdn. 9; vgl. auch BGH, Beschl. v. 25. September 1990, 4 StR 204/90, BGHR StPO § 302 Rücknahme 2).
  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 106/89

    Berufungsrücknahme - Mandatskündigung - Berufungsfrist - Fristversäumnis -

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 23/95
    So hat auch der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 26. November 1980, IVb ZR 592/80, NJW 1981, 576), freilich in einem besonderen Fall der Zurücknahme auf Anregung durch das Gericht, ohne weiteres angenommen, daß bei Zurücknahme einer Berufung auch nach Ablauf der Frist des § 516 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich möglich ist (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1989, IVb ZB 106/89, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelrücknahme 1).
  • OLG München, 31.10.1978 - 25 U 2708/78
    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZB 23/95
    Er hat nämlich nicht bedacht, daß sich die Zurücknahme eines Rechtsmittels zwar nicht notwendigerweise auf alle bis zur Rücknahme vorliegenden Einlegungsakte erstreckt (vgl. BGHZ 24, 179 [BGH 03.05.1957 - VII ZB 7/57]), daß dies aber nach allgemeiner Auffassung mangels entgegengesetzter Indizien im Zweifel anzunehmen ist (OLG München, MDR 1979, 409, 410; Münch-Komm-ZPO/Rimmelspacher, § 515 Rdn. 7; Zöller/Gummer, § 515 Rdn. 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 515 Rdn. 19; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 515 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 53. Aufl., § 515 Rdn. 17).
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